Forderungen der BaKuK-Mitglieder

Erkrankte Kinder profitieren maßgeblich davon, wenn eine vertraute Begleitperson während des gesamten Krankenhausaufenthalts an ihrer Seite ist.

BaKuK fordert alle gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen auf, folgende Kriterien anzuwenden, wenn die medizinische Not­wendigkeit zur Mitaufnahme einer Begleitperson durch einen Krankenhausarzt fest­gestellt worden ist.

Eine medizinische Notwendigkeit zur Mitaufnahme einer Begleitperson ist bei nachfolgend genannten Kriterien anzunehmen:

bei allen Kindern im Alter bis einschl. acht Jahren (= bis zum 9. Geburtstag) sowie bei älteren Kindern insbesondere bei folgenden Indikationen (keine abschließende Auf­zählung):

  • stationäre Aufnahme als Notfall
  • schwere/lebensbedrohliche Erkrankungen
  • körperliche oder geistige Behinderungen
  • Angst / Trennungsangst
  • Kinder mit Verständigungsproblemen
  • als Sterbebegleitung
  • pflegerische oder therapeutische Schulungsmaßnahmen für die Begleitperson

Liegt eine der aufgeführten Kriterien vor, übernimmt die Krankenkasse/der Versicherer im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen unbürokratisch die Kosten für die Mitaufnahme einer Begleitperson. Eine gesonderte Antragstellung der Klinik ist nicht notwendig. Die Zusage zur Kostenübernahme erfolgt kurzfristig.

Die Vergütung ist jährlich angemessen anzupassen!