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Bundesarbeitsgemeinschaft Kind und Krankenhaus e.V. (Bakuk)

Mitglieder & Vorstand

Vorstand

Vorsitzender
Prof. Dr. med. Werner Andler
Vereinigung Leitende Kinderärzte und Kinderchirurgen Deutschlands
c/o Vestische Kinderklinik
Friedrich-Steiner-Str. 5
45711 Datteln
Tel: 02363/975221 Fax: 02363/64211

Stellv. Vorsitzende
Julia von Seiche-Nordenheim
Aktionskomitee Kind im Krankenhaus e.V. (AKIK)

Schatzmeister
Andreas Wachtel
Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in Deutschland (GKinD)

Schriftführerin
Hildegard Wewers
Berufsverband Kinderkrankenpflege Deutschland e.V. (BeKD)

Weitere Vorstandsmitglieder:

Beate Koob
Deutscher Verband für Physiotherapie, Zentralverband der Physiotherapeuten/Krankengymnasten (ZVK) e.V.

Prof. Dr. med. Ronald Schmid
Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. (BVKJ)

Dr. med. Tobias Schuster
Deutsche Gesellschaft für Kinderchirurgie (DGKCH)

Geschäftsstelle

Wilfried Lübbers
c/o Kinderhospital Osnabrück
Iburger Str. 187
49082 Osnabrück
Tel: 0541/5602112 Fax:0541/5602110
E-Mail: luebbers@kinderhospital.de

Mitglieder

Folgende Vereinigungen und Personen sind Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft Kind und Krankenhaus e.V.

 

Persönliche Mitglieder

  • Dr. med. Lutz Hempel
  • Dr. med. Michael Scharnetzky
  • Birgit Stubner

Ehrenmitglieder

  • Christine Grotensohn
  • Dietrich Schacht

 

Satzung

Bundesarbeitsgemeinschaft Kind und Krankenhaus (BaKuK) e. V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung
am 30. April 1999 in Weimar

§ 1
Name und Sitz

1. Der Name des Vereins lautet:
Bundesarbeitsgemeinschaft Kind und Krankenhaus (BaKuK) e. V.

2. Sitz des Vereins ist Osnabrück.

§ 2
Rechtsform

1. Der Verein hat den Rechtsstatus eines im Vereinsregister eingetragenen rechtsfähigen Vereins.

2. Der Verein wird in dieser Satzung „Bundesarbeitsgemeinschaft“ genannt.

§ 3
Vereinszweck

1. Ihre Ziele leitet die Bundesarbeitsgemeinschaft daraus ab, daß Kinder und Jugendliche im Krankenhaus Anspruch darauf haben, die bestmögliche medizinische, pflegerische, therapeutische, pädagogische und psychosoziale Betreuung zu erhalten. Dieser Anspruch ist ihr fundamentales Recht. Ihm Geltung zu verschaffen, ist das oberste Ziel der Bundesarbeitsgemeinschaft, dem sich alle anderen Ziele unterzuordnen haben.

2. Die Bundesarbeitsgemeinschaft widmet sich vornehmlich den Aufgaben der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit. Sie stellt Kontakte her und pflegt die Beziehungen zu Institutionen und Körperschaften, zu Organen des sozialen und politischen Lebens, zu den Medien und zu den für die in Abs. 1 formulierten Ziele relevanten Gruppen und Entscheidungsträgern in der Öffentlichkeit.

3. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

a) Entwicklung, Förderung und Durchführung von Ideen, Maßnahmen und
Aktionen, die den unter Absatz 1 beschriebenen Zielen dienen;
b) Aufklärung der fachbezogenen Öffentlichkeit und Einwirkung auf sie mit dem Ziel, daß Kinder und Jugendliche, die einer Krankenhaus-behandlung bedürfen, in Kinderkliniken oder Kinderabteilungen bzw. kinderchirurgischen Kliniken oder kinderchirurgischen Abteilungen bzw. anderen Einrichtungen der Kinder- und Jugendmedizin medizinisch und pflegerisch betreut werden, damit die ihnen gemäße Versorgung gewährleistet wird;
c) Mitwirkung an der Entwicklung von Rahmenbedingungen, die eine den Zielen entsprechende Versorgung und Betreuung kranker Kinder ermöglichen;

d) Beratung und gegebenenfalls auch Mitwirkung bei der Einführung von Maßnahmen und Umsetzung von Entscheidungen, die zur Erreichung der Zielsetzung der Bundesarbeitsgemeinschaft beitragen;
e) Einwirkung auf Entscheidungsträger, damit notwendige finanzielle Mittel für Personal, Sachgüter und Gebäude in ausreichendem Maß zur Verfügung gestellt werden können.

4. Die Bundesarbeitsgemeinschaft verfolgt mit den vorgenannten Zielen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des öffentlichen Gesundheitswesens im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Dazu ist die Bundesarbeitsgemeinschaft selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Bundesarbeitsgemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bundesarbeitsgemeinschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bundesarbeitsgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kind und Krankenhaus ist unabhängig und überparteilich.

§ 4
Mitglieder

1. Der Verein hat:
ordentliche Mitglieder
außerordentliche Mitglieder
Ehrenmitglieder
fördernde Mitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft können natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen sein. Natürlichen Personen kann die Ehrenmitgliedschaft, juristischen Personen und Personenvereinigungen, sofern sie als Dachorganisation von Mitgliedern fungieren, die außerordentliche Mitgliedschaft zuerkannt werden.

3. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich. Deren Entscheidung, die mit der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder getroffen wird, ist endgültig.

4. Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen befreit.

5. Fördernde Mitglieder können natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen sein. Sie haben Antrags- und Rederecht.

6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Austritt ist schriftlich mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende möglich.

§ 5
Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ der Bundesarbeitsgemeinschaft ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt, und zwar möglichst in der ersten Jahreshälfte. Sie wird vom Vorstand mit vierwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

3. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Mitglieder können sich in der Versammlung mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

4. Die Mitgliederversammlung überwacht die Zielverfolgung der Bundesarbeitsgemeinschaft und bestimmt über Aufgabenschwerpunkte. Sie beschließt über den vom Vorstand vorzulegenden Aktionsplan nebst Maßnahmenkatalog.

5. Sie beschließt ferner über den vom Vorstand aufzustellenden jährlichen Haushaltsplan und die von den Mitgliedern dafür aufzubringenden Mitglieds-beiträge oder Umlagen. Dafür ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Versammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.

6. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Vorstandes.

7. Sie wählt ferner zwei Rechnungsprüfer; deren Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift schriftlich festgehalten.

§ 6
Vorstand

1. Die laufenden Aktivitäten der Bundesarbeitsgemeinschaft lenkt der von der Mitgliederversammlung aus ordentlichen Mitgliedern zu wählende Vorstand. Zu seinen Aufgaben gehört die jährliche Erstellung des Aktionsplanes und des Maßnahmekataloges sowie des Haushaltsplanes.

2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden der Bundesarbeitsgemeinschaft, dem stellvertretenden Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern. In seiner Zusammensetzung sollen sich die verschiedenen Berufs- bzw. Interessen-gruppen der Mitglieder widerspiegeln.

3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bis zum Ende der verbleibenden Amtsperiode des Vorstandes. Bis zu dieser Wahl kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluß der verbliebenen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied kooptieren.

4. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Ehrenamt aus; Auslagen werden ihnen von der Bundesarbeitsgemeinschaft erstattet.

5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

6. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen. Dessen Berufung muß einstimmig erfolgen.

7. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter, einberufen. Die Einladung zu den Sitzungen soll mit vierwöchiger Frist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von wenigstens fünf der stimmberechtigten sieben Mitglieder. Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder gefaßt.

§ 7
Vorstand im Rechtssinn

1. Die Bundesarbeitsgemeinschaft wird durch den Vorsitzenden des Vereins und den stellvertretenden Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

2. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist einzelvertretungsberechtigt.

§ 8
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 9
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die von Hermann Gmeiner gegründete Kinder-Hilfsorganisation SOS-Kinderdorf e. V., München, die es unmittelbar und ausschließlich für ihre gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke zu verwenden hat.

 

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