Mitglieder &
Vorstand
Vorstand
Vorsitzender
Prof. Dr. med. Werner Andler
Vereinigung Leitende Kinderärzte und Kinderchirurgen Deutschlands
c/o Vestische Kinderklinik
Friedrich-Steiner-Str. 5
45711 Datteln
Tel: 02363/975221 Fax: 02363/64211
Stellv. Vorsitzende
Julia von Seiche-Nordenheim
Aktionskomitee Kind im Krankenhaus e.V. (AKIK)
Schatzmeister
Andreas Wachtel
Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in Deutschland (GKinD)
Schriftführerin
Hildegard Wewers
Berufsverband Kinderkrankenpflege Deutschland e.V. (BeKD)
Weitere Vorstandsmitglieder:
Beate
Koob
Deutscher Verband für Physiotherapie, Zentralverband der
Physiotherapeuten/Krankengymnasten (ZVK) e.V.
Prof. Dr. med. Ronald Schmid
Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. (BVKJ)
Dr. med. Tobias Schuster
Deutsche Gesellschaft für Kinderchirurgie (DGKCH)
Geschäftsstelle
Wilfried
Lübbers
c/o Kinderhospital Osnabrück
Iburger Str. 187
49082 Osnabrück
Tel: 0541/5602112 Fax:0541/5602110
E-Mail: luebbers@kinderhospital.de
Mitglieder
Folgende
Vereinigungen und Personen sind Mitglieder der
Bundesarbeitsgemeinschaft Kind und Krankenhaus e.V.
Persönliche Mitglieder
- Dr. med. Lutz Hempel
- Dr. med. Michael Scharnetzky
- Birgit Stubner
Ehrenmitglieder
- Christine Grotensohn
- Dietrich Schacht
Satzung
Bundesarbeitsgemeinschaft Kind und Krankenhaus (BaKuK) e. V.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung
am 30. April 1999 in Weimar
§ 1
Name und Sitz
1. Der Name des Vereins lautet:
Bundesarbeitsgemeinschaft Kind und Krankenhaus (BaKuK) e. V.
2. Sitz des Vereins ist Osnabrück.
§ 2
Rechtsform
1. Der Verein hat den Rechtsstatus
eines im Vereinsregister eingetragenen rechtsfähigen Vereins.
2. Der Verein wird in dieser Satzung
„Bundesarbeitsgemeinschaft“ genannt.
§ 3
Vereinszweck
1. Ihre Ziele leitet die Bundesarbeitsgemeinschaft
daraus ab, daß Kinder und Jugendliche im Krankenhaus Anspruch darauf haben,
die bestmögliche medizinische, pflegerische, therapeutische, pädagogische
und psychosoziale Betreuung zu erhalten. Dieser Anspruch ist ihr fundamentales
Recht. Ihm Geltung zu verschaffen, ist das oberste Ziel der Bundesarbeitsgemeinschaft,
dem sich alle anderen Ziele unterzuordnen haben.
2. Die Bundesarbeitsgemeinschaft
widmet sich vornehmlich den Aufgaben der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit.
Sie stellt Kontakte her und pflegt die Beziehungen zu Institutionen und Körperschaften,
zu Organen des sozialen und politischen Lebens, zu den Medien und zu den für
die in Abs. 1 formulierten Ziele relevanten Gruppen und Entscheidungsträgern
in der Öffentlichkeit.
3. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
a) Entwicklung, Förderung und
Durchführung von Ideen, Maßnahmen und
Aktionen, die den unter Absatz 1 beschriebenen Zielen dienen;
b) Aufklärung der fachbezogenen Öffentlichkeit und Einwirkung auf sie
mit dem Ziel, daß Kinder und Jugendliche, die einer Krankenhaus-behandlung
bedürfen, in Kinderkliniken oder Kinderabteilungen bzw. kinderchirurgischen
Kliniken oder kinderchirurgischen Abteilungen bzw. anderen Einrichtungen der Kinder-
und Jugendmedizin medizinisch und pflegerisch betreut werden, damit die ihnen
gemäße Versorgung gewährleistet wird;
c) Mitwirkung an der Entwicklung von Rahmenbedingungen, die eine den Zielen entsprechende
Versorgung und Betreuung kranker Kinder ermöglichen;
d) Beratung und gegebenenfalls auch
Mitwirkung bei der Einführung von Maßnahmen und Umsetzung von Entscheidungen,
die zur Erreichung der Zielsetzung der Bundesarbeitsgemeinschaft beitragen;
e) Einwirkung auf Entscheidungsträger, damit notwendige finanzielle Mittel
für Personal, Sachgüter und Gebäude in ausreichendem Maß
zur Verfügung gestellt werden können.
4. Die Bundesarbeitsgemeinschaft
verfolgt mit den vorgenannten Zielen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke des öffentlichen Gesundheitswesens im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Dazu ist die Bundesarbeitsgemeinschaft selbstlos
tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
Mittel der Bundesarbeitsgemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
der Bundesarbeitsgemeinschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Bundesarbeitsgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kind und Krankenhaus ist unabhängig und überparteilich.
§ 4
Mitglieder
1. Der Verein hat:
ordentliche Mitglieder
außerordentliche Mitglieder
Ehrenmitglieder
fördernde Mitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft
können natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen
sein. Natürlichen Personen kann die Ehrenmitgliedschaft, juristischen Personen
und Personenvereinigungen, sofern sie als Dachorganisation von Mitgliedern fungieren,
die außerordentliche Mitgliedschaft zuerkannt werden.
3. Über die Mitgliedschaft entscheidet
der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid ist die Anrufung der Mitgliederversammlung
möglich. Deren Entscheidung, die mit der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder getroffen wird, ist endgültig.
4. Ehrenmitglieder und außerordentliche
Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und sind von der
Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen befreit.
5. Fördernde Mitglieder können
natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen sein.
Sie haben Antrags- und Rederecht.
6. Die Mitgliedschaft endet durch
Austritt, Ausschluß oder Tod. Austritt ist schriftlich mit einer Kündigungsfrist
von 3 Monaten zum Jahresende möglich.
§ 5
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ der Bundesarbeitsgemeinschaft
ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung
findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt, und zwar möglichst in der
ersten Jahreshälfte. Sie wird vom Vorstand mit vierwöchiger Frist unter
Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet
mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, soweit diese
Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Mitglieder können sich
in der Versammlung mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Satzungsänderungen
und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Dreiviertelmehrheit
der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
4. Die Mitgliederversammlung überwacht
die Zielverfolgung der Bundesarbeitsgemeinschaft und bestimmt über Aufgabenschwerpunkte.
Sie beschließt über den vom Vorstand vorzulegenden Aktionsplan nebst
Maßnahmenkatalog.
5. Sie beschließt ferner über
den vom Vorstand aufzustellenden jährlichen Haushaltsplan und die von den
Mitgliedern dafür aufzubringenden Mitglieds-beiträge oder Umlagen. Dafür
ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Versammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
6. Die Mitgliederversammlung wählt
den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder
des Vorstandes.
7. Sie wählt ferner zwei Rechnungsprüfer;
deren Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden in einer Niederschrift schriftlich festgehalten.
§ 6
Vorstand
1. Die laufenden Aktivitäten
der Bundesarbeitsgemeinschaft lenkt der von der Mitgliederversammlung aus ordentlichen
Mitgliedern zu wählende Vorstand. Zu seinen Aufgaben gehört die jährliche
Erstellung des Aktionsplanes und des Maßnahmekataloges sowie des Haushaltsplanes.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden
der Bundesarbeitsgemeinschaft, dem stellvertretenden Vorsitzenden und fünf
weiteren Mitgliedern. In seiner Zusammensetzung sollen sich die verschiedenen
Berufs- bzw. Interessen-gruppen der Mitglieder widerspiegeln.
3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder
beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied
während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein
Ersatzmitglied bis zum Ende der verbleibenden Amtsperiode des Vorstandes. Bis
zu dieser Wahl kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluß der verbliebenen
Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied kooptieren.
4. Die Vorstandsmitglieder üben
ihre Tätigkeit als Ehrenamt aus; Auslagen werden ihnen von der Bundesarbeitsgemeinschaft
erstattet.
5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung
geben.
6. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer
berufen. Dessen Berufung muß einstimmig erfolgen.
7. Die Sitzungen des Vorstandes werden
vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter, einberufen.
Die Einladung zu den Sitzungen soll mit vierwöchiger Frist schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung erfolgen. Der Vorstand ist beschlußfähig bei
Anwesenheit von wenigstens fünf der stimmberechtigten sieben Mitglieder.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder
gefaßt.
§ 7
Vorstand im Rechtssinn
1. Die Bundesarbeitsgemeinschaft
wird durch den Vorsitzenden des Vereins und den stellvertretenden Vorsitzenden
gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
2. Jedes dieser Vorstandsmitglieder
ist einzelvertretungsberechtigt.
§ 8
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht
dem Kalenderjahr.
§ 9
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die von Hermann Gmeiner gegründete Kinder-Hilfsorganisation
SOS-Kinderdorf e. V., München, die es unmittelbar und ausschließlich
für ihre gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke zu verwenden hat.
Seitenanfang
Impressum
& Datenschutzerklärung |